Gewinnfreibetrag

  • Der Gewinnfreibetrag (GFB) kann von natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften (selbständige bzw. freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft) geltend gemacht werden.

    Er wird vom errechneten Gewinn - als Differenz zwischen Betriebseinnahmen (Erträge) minus Betriebsausgaben (Aufwendungen) - abgezogen und vermindert somit die Höhe der zu bezahlenden Steuer.

    Der Gewinnfreibetrag besteht aus dem Grundfreibetrag (für Gewinne bis max 33.000 - vor dem 1. Jänner 2024 beginnende Wirtschaftsjahre: 30.000 Euro) - dieser wird automatisch in der Steuererklärung berücksichtigt - und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (für diesen müssen abnutzbare körperliche Anlagegüter oder bestimmte Wertpapiere angeschafft werden).

    Der Grundfreibetrag beträgt 15% des Gewinns - dh max. 4.950 Euro (vor dem 1. Jänner 2024 beginnende Wirtschaftsjahre: 4.500 Euro).

    Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist je nach Höhe des Gewinns gestaffelt und beträgt ab dem Jahr 2024:

    33.000 bis 178.000 Euro: 13 Prozent
    178.000 bis 353.000 Euro: 7 Prozent
    353.000 bis 583.000 Euro: 4,5 Prozent
    Über 583.000 Euro (vor dem 1. Jänner 2024 beginnende Wirtschaftsjahre: 580.000 Euro): es steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu

    Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt somit 46.400 Euro (vor dem 1. Jänner 2024 beginnende Wirtschaftsjahre: 45.950 Euro).

    Die abnutzbaren körperlichen Anlagegüter bzw. die bestimmte Wertpapiere müssen im Jahr gekauft werden, in dem der Gewinn anfällt.

    Mehr Informationen zum Gewinnfreibetrag

    Für individuelle Fragen wenden Sie sich an Ihre Steuerberatung.

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    Steuerliche Behandlung: Die hier dargestellte steuerliche Behandlung bezieht sich auf Personen, die in Österreich der Steuerpflicht unterliegen und ist von den persönlichen Verhältnissen der jeweiligen Person abhängig. Sie kann durch eine andere steuerliche Beurteilung der Finanzverwaltung und Rechtsprechung – auch rückwirkend – Änderungen unterworfen sein.

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